Gesetzliche Anrainerpflichten gemäß § 93 StVO 1960
Gemäß § 93 Straßenverkehrsordnung 1960 sind Eigentümer von Liegenschaften im Ortsgebiet, ausgenommen Eigentümer von unverbauten, land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften, verpflichtet, dafür zu sorgen, dass
die entlang ihrer Liegenschaft in einer Entfernung von höchstens 3 Metern gelegenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich Stiegenanlagen in der Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut werden
bei Fehlen eines Gehsteiges oder Gehweges der Straßenrand in einer Breite von 1 Meter geräumt und bestreut wird
Schneewechten und Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude entfernt werden.
Die Benützung öffentlicher Straßen als Lagerplatz für Schnee ist verboten.
Winterdienst durch die Gemeinde Bad Kleinkirchheim
Gemäß § 34 Kärntner Straßengesetz 2017 obliegt die Schneeräumung auf öffentlichen Straßen der jeweils zuständigen Straßenverwaltung.
Im Zuge der Durchführung des kommunalen Winterdienstes kann es aus organisatorischen und arbeitstechnischen Gründen vorkommen, dass die Gemeinde Bad Kleinkirchheim auch Gehsteige, Gehwege und sonstige Verkehrsflächen räumt und streut, für deren Betreuung gemäß § 93 StVO 1960 grundsätzlich die jeweiligen Anrainer bzw. Liegenschaftseigentümer verantwortlich sind.
Darüber hinaus führt die Gemeinde Bad Kleinkirchheim im Rahmen ihrer Möglichkeiten auch auf Straßen, Wegen und sonstigen Flächen Winterdienstarbeiten durch, für die ihr keine eigene gesetzliche oder vertragliche Räum- und Streuverpflichtung obliegt.
Die Gemeinde Bad Kleinkirchheim weist ausdrücklich darauf hin, dass diese zusätzlichen Winterdienstleistungen ausschließlich freiwillig und nach Maßgabe der freien personellen, technischen, finanziellen und organisatorischen Kapazitäten erfolgen.
Aus der Durchführung solcher Leistungen, auch wenn diese bereits über einen längeren Zeitraum oder wiederholt erfolgt sind, kann kein Rechtsanspruch auf eine regelmäßige, dauerhafte oder zukünftige Räumung und Streuung abgeleitet werden. Ebenso besteht keine Zusicherung bestimmter Räumzeiten, Einsatzintervalle oder eines bestimmten Betreuungsumfanges.
Hinweis zur gesetzlichen Verantwortlichkeit und Haftung
Die Gemeinde Bad Kleinkirchheim stellt ausdrücklich klar, dass
die gesetzlichen Räum- und Streupflichten der jeweiligen Anrainer bzw. Liegenschaftseigentümer gemäß § 93 StVO 1960 durch freiwillige Winterdienstleistungen der Gemeinde grundsätzlich unberührt bleiben
die gesetzliche Verantwortlichkeit und die damit verbundene zivilrechtliche Haftung der jeweils Verpflichteten im gesetzlich vorgesehenen Umfang weiterhin bestehen
durch die freiwillige, wiederholte oder auch über einen längeren Zeitraum erfolgende Durchführung von Räum- und Streuarbeiten keine stillschweigende Übernahme fremder Verpflichtungen im Sinne des § 863 Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) beabsichtigt ist
freiwillige Winterdienstleistungen nach Maßgabe der vorhandenen Kapazitäten jederzeit eingeschränkt, verändert oder eingestellt werden können, soweit keine anderweitige rechtliche Verpflichtung besteht.
Die Gemeinde Bad Kleinkirchheim ist bemüht, im Rahmen ihrer Möglichkeiten für sichere Straßen und Wege während der Wintermonate zu sorgen. Bei starkem Schneefall oder Glatteis können jedoch nicht überall und jederzeit sichere Verhältnisse gewährleistet werden.
Anrainer und Liegenschaftseigentümer werden daher ersucht, ihren gesetzlichen Verpflichtungen zum Winterdienst eigenverantwortlich und rechtzeitig nachzukommen.
Wir bedanken uns für Ihr Verständnis und Ihre Mithilfe!