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Rückschnitt von Pflanzen entlang öffentlicher Verkehrsflächen

BEITRAG VOM 28.01.2026

Überhängende Äste, Sträucher oder Hecken entlang von Gehwegen und Straßen können schnell zur Gefahr werden – für Fußgänger, Radfahrer, Autofahrer sowie für unsere Müllentsorger.

Wir bitten daher alle Anrainerinnen und Anrainer, ihre Bäume, Sträucher und Hecken regelmäßig so zurückzuschneiden, dass Gehwege, Straßen, Verkehrszeichen und Beleuchtungen frei und gut sichtbar bleiben.

Kommt es aufgrund eines fehlenden oder unzureichenden Rückschnitts zu Schäden oder Unfällen, kann die jeweilige Liegenschaftseigentümerin bzw. der jeweilige Liegenschaftseigentümer nach den allgemeinen haftungsrechtlichen Bestimmungen zur Verantwortung gezogen werden.

Wir empfehlen daher, Bäume, Sträucher und Hecken rechtzeitig zurückschneiden zu lassen. So leisten Sie einen wichtigen Beitrag zur Verkehrssicherheit und unterstützen gleichzeitig die Entsorgungsbetriebe bei einer sicheren und unfallfreien Entleerung der Mülltonnen.

Gemäß § 91 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) ist die Behörde berechtigt, Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer aufzufordern, Bäume, Sträucher, Hecken und dergleichen auszuästen oder zu entfernen, wenn diese die Verkehrssicherheit – insbesondere die freie Sicht auf den Straßenverlauf oder auf Verkehrseinrichtungen – oder die Benützbarkeit der Straße sowie der dem Straßenverkehr dienenden Anlagen (zB. Oberleitungs- und Beleuchtungsanlagen) beeinträchtigen.

Vielen Dank für Ihre Mithilfe im Interesse der allgemeinen Sicherheit.

Hinweis: Der Baum- und Strauchschnitt kann jederzeit und kostenlos beim Altstoffsammelzentrum