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– Informationen Feuerwerk

Betreffend Feuerwerk dürfen wir zusammenfassend auf die wesentlichen Bestimmungen des Pyrotechnikgesetzes, Bundesgesetzblatt 131/2009, idgF., verweisen.

Demnach ist die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 (zB. Blitzknallkörper, Schweizerkracher, Pyrodrifter, Raketen, Knallfrösche und andere) im Ortsgebiet und innerhalb oder in unmittelbarer Nähe größerer Menschenansammlungen VERBOTEN.

Darüber hinaus ist die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze innerhalb und in unmittelbarer Nähe von Krankenhäusern, Kinderheimen, Alters- oder Erholungsheimen, Kirchen sowie Tierheimen und Tiergärten verboten.

Besitz und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze der Kategorien F3 und F4 sind nur aufgrund einer behördlichen Bewilligung erlaubt.

 

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